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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 158 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Zündpatronen (Schlagpatronen) dürfen nur von den Schießbefugten und erst am Sprengort, unmittelbar vor ihrer Verwendung, hergestellt werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Offenes Geleuchte ist bei der Herstellung der Zündpatronen und beim Laden und Besetzen in angemessener Entfernung zu halten.
§ 158 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Zündpatronen (Schlagpatronen) dürfen nur von den Schießbefugten und erst am Sprengort, unmittelbar vor ihrer Verwendung, hergestellt werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Offenes Geleuchte ist bei der Herstellung der Zündpatronen und beim Laden und Besetzen in angemessener Entfernung zu halten.