§ 158 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Laden und Besetzen der Sprengschüsse.

§ 158 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Zündpatronen (Schlagpatronen) dürfen nur von den Schießbefugten und erst am Sprengort, unmittelbar vor ihrer Verwendung, hergestellt werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Offenes Geleuchte ist bei der Herstellung der Zündpatronen und beim Laden und Besetzen in angemessener Entfernung zu halten.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Laden und Besetzen der Sprengschüsse.

§ 158 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Zündpatronen (Schlagpatronen) dürfen nur von den Schießbefugten und erst am Sprengort, unmittelbar vor ihrer Verwendung, hergestellt werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Offenes Geleuchte ist bei der Herstellung der Zündpatronen und beim Laden und Besetzen in angemessener Entfernung zu halten.

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