§ 9 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

§ 9 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.Paragraph 9,

Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

  1. 1.Ziffer einsAbfallbeschreibung;
  2. 2.Ziffer 2Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
  3. 3.Ziffer 3Bestimmungsort und
  4. 4.Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013

§ 9 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen.Paragraph 9,

Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:

  1. 1.Ziffer einsAbfallbeschreibung;
  2. 2.Ziffer 2Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
  3. 3.Ziffer 3Bestimmungsort und
  4. 4.Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

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