§ 270 AllgBergpVO Befeuchtung der Grubenbaue.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.

(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.

(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.

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