§ 138 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 138, (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad C in der Grube ist verboten.

  1. (1)Absatz einsDie Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (Paragraph 352, Absatz eins,)
    1. a)Litera ader Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind,
    2. b)Litera bbrennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann,
    3. c)Litera cder Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann,
    4. d)Litera deine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird,
    5. e)Litera eBrandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und
    6. f)Litera fin den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002
Paragraph 138, (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad C in der Grube ist verboten.

  1. (1)Absatz einsDie Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (Paragraph 352, Absatz eins,)
    1. a)Litera ader Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind,
    2. b)Litera bbrennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann,
    3. c)Litera cder Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann,
    4. d)Litera deine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird,
    5. e)Litera eBrandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und
    6. f)Litera fin den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.

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