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§ 285 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln istseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
§ 285 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln istseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.