§ 285 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Schießvorschriften.

§ 285 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln istseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
Schießvorschriften.

§ 285 AllgBergpVO. (1weggefallen) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Durchführung der Schießarbeit Schießvorschriften aufzustellen, in denen auch der Dienst der Schießbefugten zu regeln istseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

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