§ 13 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 13 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführenseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Der Auftrag hat sich auf mechanisches Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Produkten der Anlagenelektrik unter Einschluss der Arbeitsplanung zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages sind berufsspezifische Tätigkeiten, wie mechanisches Fertigen, mechanische, elektrotechnische und elektronische Zusammenbau- und Verdrahtungsarbeiten, steuerungstechnische Arbeiten wie Zusammenbau von Teilen zu einer Baugruppe der Prozesssteuerungstechnik, sowie das Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung nachzuweisen. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen der Qualitätskontrolle sind auszuführen und von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil mechanisches Fertigen eine Dauer von zwei Stunden zu Grunde zu legen.

(4) Die Prüfarbeit ist nach 14, bei Entfall des Teiles mechanisches Fertigen nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Teil mechanisches Fertigen entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.

(6) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit,

3.

Winkeligkeit und Ebenheit,

4.

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

5.

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

6.

richtiges Programm für SPS nach vorgegebenen Unterlagen,

7.

Funktionskontrolle,

8.

richtige Prüf- und Messergebnisse,

9.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte,

10.

fachgerechte Arbeitsplanung und Dokumentation.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
§ 13 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführenseit 01.08.2015 weggefallen.

(2) Der Auftrag hat sich auf mechanisches Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Produkten der Anlagenelektrik unter Einschluss der Arbeitsplanung zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages sind berufsspezifische Tätigkeiten, wie mechanisches Fertigen, mechanische, elektrotechnische und elektronische Zusammenbau- und Verdrahtungsarbeiten, steuerungstechnische Arbeiten wie Zusammenbau von Teilen zu einer Baugruppe der Prozesssteuerungstechnik, sowie das Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung nachzuweisen. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen der Qualitätskontrolle sind auszuführen und von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil mechanisches Fertigen eine Dauer von zwei Stunden zu Grunde zu legen.

(4) Die Prüfarbeit ist nach 14, bei Entfall des Teiles mechanisches Fertigen nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Teil mechanisches Fertigen entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.

(6) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßhaltigkeit,

3.

Winkeligkeit und Ebenheit,

4.

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

5.

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

6.

richtiges Programm für SPS nach vorgegebenen Unterlagen,

7.

Funktionskontrolle,

8.

richtige Prüf- und Messergebnisse,

9.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte,

10.

fachgerechte Arbeitsplanung und Dokumentation.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten