§ 13 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Auftrag hat sich auf mechanisches Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Produkten der Anlagenelektrik unter Einschluss der Arbeitsplanung zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages sind berufsspezifische Tätigkeiten, wie mechanisches Fertigen, mechanische, elektrotechnische und elektronische Zusammenbau- und Verdrahtungsarbeiten, steuerungstechnische Arbeiten wie Zusammenbau von Teilen zu einer Baugruppe der Prozesssteuerungstechnik, sowie das Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung nachzuweisen. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen der Qualitätskontrolle sind auszuführen und von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil mechanisches Fertigen eine Dauer von zwei Stunden zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach 14, bei Entfall des Teiles mechanisches Fertigen nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Der Teil mechanisches Fertigen entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.
  6. (6)Absatz 6Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
  7. (7)Absatz 7Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsfachgerechte Arbeitsweise,
    2. 2.Ziffer 2Maßhaltigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Winkeligkeit und Ebenheit,
    4. 4.Ziffer 4richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
    5. 5.Ziffer 5richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
    6. 6.Ziffer 6richtiges Programm für SPS nach vorgegebenen Unterlagen,
    7. 7.Ziffer 7Funktionskontrolle,
    8. 8.Ziffer 8richtige Prüf- und Messergebnisse,
    9. 9.Ziffer 9fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte,
    10. 10.Ziffer 10fachgerechte Arbeitsplanung und Dokumentation.
§ 13 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Auftrag hat sich auf mechanisches Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Produkten der Anlagenelektrik unter Einschluss der Arbeitsplanung zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages sind berufsspezifische Tätigkeiten, wie mechanisches Fertigen, mechanische, elektrotechnische und elektronische Zusammenbau- und Verdrahtungsarbeiten, steuerungstechnische Arbeiten wie Zusammenbau von Teilen zu einer Baugruppe der Prozesssteuerungstechnik, sowie das Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung nachzuweisen. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen der Qualitätskontrolle sind auszuführen und von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil mechanisches Fertigen eine Dauer von zwei Stunden zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach 14, bei Entfall des Teiles mechanisches Fertigen nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Der Teil mechanisches Fertigen entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.
  6. (6)Absatz 6Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
  7. (7)Absatz 7Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsfachgerechte Arbeitsweise,
    2. 2.Ziffer 2Maßhaltigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Winkeligkeit und Ebenheit,
    4. 4.Ziffer 4richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
    5. 5.Ziffer 5richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
    6. 6.Ziffer 6richtiges Programm für SPS nach vorgegebenen Unterlagen,
    7. 7.Ziffer 7Funktionskontrolle,
    8. 8.Ziffer 8richtige Prüf- und Messergebnisse,
    9. 9.Ziffer 9fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte,
    10. 10.Ziffer 10fachgerechte Arbeitsplanung und Dokumentation.
§ 13 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

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