§ 2 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1.Ziffer einsTechnische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3.Ziffer 3Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4.Ziffer 4Fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Messgeräten und Arbeitsbehelfen,
  5. 5.Ziffer 5Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  6. 6.Ziffer 6Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  7. 7.Ziffer 7Kenntnis der Bearbeitung von Werkstoffen aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
  8. 8.Ziffer 8Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen,
  9. 9.Ziffer 9Elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,
  10. 10.Ziffer 10Anwenden von Schaltgeräten und Bauelementen der Digitaltechnik und Analogtechnik,
  11. 11.Ziffer 11Programmieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche,
  12. 12.Ziffer 12Anlagen und Baugruppen der Energieversorgung und Energieverteilung, Messtechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik, Prozessleittechnik sowie Antriebstechnik erstellen, pro-grammieren, parametrieren und einstellen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
  13. 13.Ziffer 13Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen und elektronischen Bauelementen, Geräten und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  14. 14.Ziffer 14Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,
  15. 15.Ziffer 15Elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
  16. 16.Ziffer 16Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
  17. 17.Ziffer 17Computerunterstütztes Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,
  18. 18.Ziffer 18Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  19. 19.Ziffer 19Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen beraten,
  20. 20.Ziffer 20Anwendung von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1.Ziffer einsTechnische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3.Ziffer 3Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4.Ziffer 4Fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Messgeräten und Arbeitsbehelfen,
  5. 5.Ziffer 5Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  6. 6.Ziffer 6Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  7. 7.Ziffer 7Kenntnis der Bearbeitung von Werkstoffen aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
  8. 8.Ziffer 8Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen,
  9. 9.Ziffer 9Elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,
  10. 10.Ziffer 10Anwenden von Schaltgeräten und Bauelementen der Digitaltechnik und Analogtechnik,
  11. 11.Ziffer 11Programmieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche,
  12. 12.Ziffer 12Anlagen und Baugruppen der Energieversorgung und Energieverteilung, Messtechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik, Prozessleittechnik sowie Antriebstechnik erstellen, pro-grammieren, parametrieren und einstellen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
  13. 13.Ziffer 13Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen und elektronischen Bauelementen, Geräten und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  14. 14.Ziffer 14Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,
  15. 15.Ziffer 15Elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
  16. 16.Ziffer 16Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
  17. 17.Ziffer 17Computerunterstütztes Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,
  18. 18.Ziffer 18Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  19. 19.Ziffer 19Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen beraten,
  20. 20.Ziffer 20Anwendung von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

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