§ 2 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Messgeräten und Arbeitsbehelfen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

6.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

7.

Kenntnis der Bearbeitung von Werkstoffen aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,

8.

Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen,

9.

Elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,

10.

Anwenden von Schaltgeräten und Bauelementen der Digitaltechnik und Analogtechnik,

11.

Programmieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche,

12.

Anlagen und Baugruppen der Energieversorgung und Energieverteilung, Messtechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik, Prozessleittechnik sowie Antriebstechnik erstellen, pro-grammieren, parametrieren und einstellen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

13.

Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen und elektronischen Bauelementen, Geräten und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

14.

Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,

15.

Elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

16.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

17.

Computerunterstütztes Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,

18.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

19.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen beraten,

20.

Anwendung von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Messgeräten und Arbeitsbehelfen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

6.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

7.

Kenntnis der Bearbeitung von Werkstoffen aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,

8.

Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen,

9.

Elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,

10.

Anwenden von Schaltgeräten und Bauelementen der Digitaltechnik und Analogtechnik,

11.

Programmieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche,

12.

Anlagen und Baugruppen der Energieversorgung und Energieverteilung, Messtechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik, Prozessleittechnik sowie Antriebstechnik erstellen, pro-grammieren, parametrieren und einstellen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

13.

Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen und elektronischen Bauelementen, Geräten und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

14.

Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,

15.

Elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

16.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

17.

Computerunterstütztes Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,

18.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

19.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen beraten,

20.

Anwendung von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen.

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