§ 110 AllgBergpVO Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.

(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.

(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.

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