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Legende:
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(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.
(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.
(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.