§ 242 AllgBergpVO Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.

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