§ 168 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Zündung mit Zeitzündschnur.

§ 168 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Länge der Zündschnüre ist so zu bemessen, daß die mit der Zündung betrauten Personen während der Brenndauer ihr Fluchtort sicher erreichen könnenseit 01.10.2004 weggefallen. Die Zündschnüre dürfen weder geknickt noch stark umgebogen werden und müssen mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen. Zündet eine Person mehrere Schüsse, so sind die Längen herausragender Stücke so zu bemessen, daß beim Zünden der letzten Zündschnur die übrigen noch im Freien brennen.

(2) Außer beim Zubruchschießen von Abbauen (§ 38) und bei der Schießarbeit in Tagbauen dürfen nur so viele Schüsse geladen und in einer Schießfolge gezündet werden, daß ein Feuermann nicht mehr als vier Zündschnüre oder Sammelanzünder zu zünden hat. Bei Verwendung von Sammelanzündern dürfen an einen Anzünder nicht mehr als 10 Schüsse angeschlossen werden.

(3) Zündet nur ein Feuermann und hat dieser an mehr als einer Stelle zu zünden, ist ihm ein Gehilfe beizugeben. Zünden gleichzeitig mehrere Feuermänner, so ist wenigstens eine Ersatzlampe vor Ort bereitzuhalten.

(4) Zeitzündschnüre dürfen nur mit Zündschnuranzündern gezündet werden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Zündung mit Zeitzündschnur.

§ 168 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Länge der Zündschnüre ist so zu bemessen, daß die mit der Zündung betrauten Personen während der Brenndauer ihr Fluchtort sicher erreichen könnenseit 01.10.2004 weggefallen. Die Zündschnüre dürfen weder geknickt noch stark umgebogen werden und müssen mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen. Zündet eine Person mehrere Schüsse, so sind die Längen herausragender Stücke so zu bemessen, daß beim Zünden der letzten Zündschnur die übrigen noch im Freien brennen.

(2) Außer beim Zubruchschießen von Abbauen (§ 38) und bei der Schießarbeit in Tagbauen dürfen nur so viele Schüsse geladen und in einer Schießfolge gezündet werden, daß ein Feuermann nicht mehr als vier Zündschnüre oder Sammelanzünder zu zünden hat. Bei Verwendung von Sammelanzündern dürfen an einen Anzünder nicht mehr als 10 Schüsse angeschlossen werden.

(3) Zündet nur ein Feuermann und hat dieser an mehr als einer Stelle zu zünden, ist ihm ein Gehilfe beizugeben. Zünden gleichzeitig mehrere Feuermänner, so ist wenigstens eine Ersatzlampe vor Ort bereitzuhalten.

(4) Zeitzündschnüre dürfen nur mit Zündschnuranzündern gezündet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten