§ 23 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) In Tagbauen ist das Unterschrämen und Unterhöhlen der Stöße sowohl beim Abraum als auch beim Abbau verboten§ 23 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Für die am Fuße von Abraum- oder Tagbaustößen Beschäftigten sind Fluchtwege freizuhalten. Nötigenfalls sind lange Wagenzüge auseinanderzuziehen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
(1) In Tagbauen ist das Unterschrämen und Unterhöhlen der Stöße sowohl beim Abraum als auch beim Abbau verboten§ 23 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Für die am Fuße von Abraum- oder Tagbaustößen Beschäftigten sind Fluchtwege freizuhalten. Nötigenfalls sind lange Wagenzüge auseinanderzuziehen.

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