§ 17 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 17 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,

2.

Element-e des Maschinenbaus und Elektroanlagenbaus,

3.

Grundlagen der Elektrotechnik,

4.

Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,

5.

Grundlagen der Prozessleittechnik (Steuerungen, Regelungen),

6.

elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,

7.

Prüf- und Messtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werdenseit 01.08.2015 weggefallen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
§ 17 AnlElAusbO (1weggefallen) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,

2.

Element-e des Maschinenbaus und Elektroanlagenbaus,

3.

Grundlagen der Elektrotechnik,

4.

Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,

5.

Grundlagen der Prozessleittechnik (Steuerungen, Regelungen),

6.

elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,

7.

Prüf- und Messtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werdenseit 01.08.2015 weggefallen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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