Gesetzesaktualisierungen

7 Gesetze aktualisiert am 21.02.2025

Gesetze 1-7 von 7

7 Paragrafen zu Wiener Naturschutzgesetz (W-NSG) aktualisiert


§ 54 W-NSG Bezugnahme auf Richtlinien

§ 54.Paragraph 54, Durch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: Durch Paragraph 6,, Paragraph 7,, Parag... mehr lesen...


§ 53 W-NSG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsBis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:1.Ziffer einsVerordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzenarten und freilebender Tierarten (1. Wiener Natursch... mehr lesen...


§ 49 W-NSG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsin einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe entgegen § 7 Abs. 4 vornimmt;in einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe en... mehr lesen...


§ 40 W-NSG Naturschutzbehörde; Beschwerden

(1)Absatz einsNaturschutzbehörde ist der Magistrat.(2)Absatz 2Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.(3)Absatz 3In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschut... mehr lesen...


§ 40a W-NSG

(1)Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.Umweltorga... mehr lesen...


§ 13 W-NSG Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz

(1)Absatz einsNicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.Nicht geschützte freilebende Tiere in all ih... mehr lesen...


§ 3 W-NSG Begriffsdefinitionen

(1)Absatz einsLandschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.(2)Absatz 2Landschaftshaushalt ist das Wir... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.25

50 Paragrafen zu Gemeindewahlordnung 1992 (GemWO 1992) aktualisiert


§ 110 GemWO 1992 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1987, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27,... mehr lesen...


§ 107 GemWO 1992 Sprachliche Gleichbehandlung

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, v... mehr lesen...


§ 104 GemWO 1992 Gemeinderatsdatenbank

(1)Absatz einsDie Landesregierung errichtet zum Zwecke der Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Gemeinden und Gemeinderäte im Burgenland, zur Führung der Listen der Ersatzmitglieder, zur Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Wahlbehörden samt Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a, der Vertrauens... mehr lesen...


§ 104b GemWO 1992 Wahlkosten

Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sin... mehr lesen...


§ 99 GemWO 1992 Niederschrift

(1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 98 Abs. 5) hat zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 98, Absatz 5,) hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Volksabstimmung,2.Ziffer 2die Namen... mehr lesen...


§ 98 GemWO 1992 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1)Absatz einsWenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitgli... mehr lesen...


§ 81 GemWO 1992 Wahl des Bürgermeisters aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderats

(1)Absatz einsAls gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten oder die mehr als einen Namen einer wählbaren Person enthalten sowie Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Abs... mehr lesen...


§ 80 GemWO 1992 Leitung der Wahl, Wahlablauf

(1)Absatz einsIn der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neugewählte Bürgermeister den Vorsitz. Sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, führt bis zum Abschluß der Wahl des Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderat... mehr lesen...


§ 74 GemWO 1992 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der... mehr lesen...


§ 71 GemWO 1992 Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

(1)Absatz einsErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugew... mehr lesen...


§ 68 GemWO 1992 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,

Übermittlung der Wahlakten(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und, sofern sie einen Beschluß nach § 66 Abs. 5 zweiter S... mehr lesen...


§ 67 GemWO 1992 Niederschrift über die Stimmenzählung

(1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 66 Abs. 7) hat, bezüglich der Z 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 66, Absatz 7,) hat, bezüglich der Ziffer 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wa... mehr lesen...


§ 66 GemWO 1992 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das... mehr lesen...


§ 57 GemWO 1992 Amtlicher Stimmzettel

(1)Absatz einsZur Stimmabgabe für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind von der Bezirkswahlbehörde anfertigen zu lassen.(2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat... mehr lesen...


§ 55c GemWO 1992 Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

(1)Absatz einsEin Wahlkartenwähler kann nur vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde sein Wahlrecht ausüben. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrec... mehr lesen...


§ 55a GemWO 1992 Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 30a Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahlloka... mehr lesen...


§ 55 GemWO 1992 Stimmabgabe

(1)Absatz einsIst der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und je einen amtliche... mehr lesen...


§ 54 GemWO 1992 Identitätsfeststellung

(1)Absatz einsJeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.(2)Absa... mehr lesen...


§ 53 GemWO 1992 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen ... mehr lesen...


§ 52 GemWO 1992 Beginn der Wahlhandlung

(1)Absatz einsDer Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.(2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörd... mehr lesen...


§ 51 GemWO 1992 Sicherung der Ordnung

(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.(2)Absatz 2Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum... mehr lesen...


§ 50 GemWO 1992 Wahlzeugen

(1)Absatz einsDie zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, oder von diesen bevollmächtigte Personen haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Ver... mehr lesen...


§ 47 GemWO 1992 Wahlzelle

(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können in einem Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.(... mehr lesen...


§ 46 GemWO 1992 Wahllokal

(1)Absatz einsDas Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne und ein... mehr lesen...


§ 45 GemWO 1992 Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.(... mehr lesen...


§ 38 GemWO 1992 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 anzugeben.Die Gemeindewahlbehö... mehr lesen...


§ 31 GemWO 1992 Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind der letzte Tag (unter Angabe der Uhrzeit), bis zu dem Wahlvorschläge... mehr lesen...


§ 30c GemWO 1992 Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

(1)Absatz einsWahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übe... mehr lesen...


§ 30b GemWO 1992 Ausstellung der Wahlkarte

(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Ta... mehr lesen...


§ 30a GemWO 1992 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des ... mehr lesen...


§ 27 GemWO 1992 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1)Absatz einsNach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.(3)Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (A... mehr lesen...


§ 24 GemWO 1992 Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1)Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet A... mehr lesen...


§ 23 GemWO 1992 Berichtigungsverfahren

(1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde i... mehr lesen...


§ 22 GemWO 1992 Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

(1)Absatz einsDen Gemeinderatsparteien sowie anderen wahlwerbenden Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassu... mehr lesen...


§ 21 GemWO 1992 Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1)Absatz einsAm 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsicht... mehr lesen...


§ 20 GemWO 1992 Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse

(1)Absatz einsVon den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerev... mehr lesen...


§ 19a GemWO 1992 Ausschluss von der Wählbarkeit

(1)Absatz einsVon der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden... mehr lesen...


§ 18 GemWO 1992 Ausschluss vom Wahlrecht

(1)Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer1.Ziffer einsnach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, strafbaren Handlung,nach dem 14., 15., 16... mehr lesen...


§ 14 GemWO 1992 Beschlussfähigkeit der örtlichen Wahlbehörden

(1)Absatz einsDie örtlichen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschluss... mehr lesen...


§ 15a GemWO 1992 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

(1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehör... mehr lesen...


§ 13 GemWO 1992 Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden

(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der... mehr lesen...


§ 11 GemWO 1992 Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden

(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderat... mehr lesen...


§ 10 GemWO 1992 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter,

des ständigen Vertreters und der Stellvertreter,Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter und der nach § 6 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der ... mehr lesen...


§ 8 GemWO 1992 Sonderwahlbehörden

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern,1.Ziffer einsdie aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern unddie aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausüb... mehr lesen...


§ 7 GemWO 1992 Sprengelwahlbehörden

(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.(2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeist... mehr lesen...


§ 6 GemWO 1992 Gemeindewahlbehörden

(1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.(2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.(3)Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzbeisit... mehr lesen...


§ 5 GemWO 1992 Örtliche Wahlbehörden

(1)Absatz einsÖrtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung1.Ziffer einsder nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder2.Ziffer 2der zweitnächsten allgemeinen Wahlen ... mehr lesen...


Gemeindewahlordnung 1992 (GemWO 1992) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 10/2025 § 0 gültig von 24.12.2021 bis 18.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.25

24 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz (Bgld. GVRG) aktualisiert


§ 68 Bgld. GVRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins§ 67 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 18 Abs. 3.Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 18... mehr lesen...


§ 65a Bgld. GVRG Sprachliche Gleichbehandlung

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, v... mehr lesen...


§ 55 Bgld. GVRG Anordnung

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlang... mehr lesen...


§ 54a Bgld. GVRG Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung,

Entscheidung über den Antrag(1)Absatz einsDer Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § ... mehr lesen...


§ 54 Bgld. GVRG Entscheidung über den Antrag

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.Der Gemeinderat hat über den Antrag au... mehr lesen...


§ 53 Bgld. GVRG Antragslisten

(1)Absatz einsDie zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der je... mehr lesen...


§ 37 Bgld. GVRG Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet

(1)Absatz einsIn Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den §§ 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.In Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß... mehr lesen...


§ 36 Bgld. GVRG Niederschrift

(1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 35 Abs. 5) hat zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 35, Absatz 5,) hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Abstimmung,b)Litera bdie Namen der an- un... mehr lesen...


§ 35 Bgld. GVRG Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1)Absatz einsWenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitgli... mehr lesen...


§ 30 Bgld. GVRG Stimmabgabe

(1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der gemäß Abs. 5 dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.Zur Stimmabgabe darf nur der gemäß Absatz 5, dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwe... mehr lesen...


§ 29 Bgld. GVRG Persönliche Ausübung des Stimmrechtes

(1)Absatz einsDas Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Stimmberechtigte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich von dieser bei der Abstimmungshandlung helfen l... mehr lesen...


§ 28 Bgld. GVRG Beginn der Abstimmungshandlung

(1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde eröffnet zur festgesetzten Stunde die Abstimmungshandlung und übergibt der Wahlbehörde die Stimmlisten, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ... mehr lesen...


§ 27 Bgld. GVRG Sicherung der Ordnung

(1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.(2)Absatz 2Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die ... mehr lesen...


§ 24 Bgld. GVRG Abstimmungszelle

(1)Absatz einsIn jedem Abstimmungslokal muß mindestens eine Abstimmungszelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Stimmberechtigten zu ermöglichen, können in einem Abstimmungslokal auch mehrere Abstimmungszellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Abstimmungshandlung durch ... mehr lesen...


§ 23 Bgld. GVRG Abstimmungslokal

(1)Absatz einsDas Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisc... mehr lesen...


§ 18 Bgld. GVRG Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1)Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr... mehr lesen...


§ 16 Bgld. GVRG Auflegung der Stimmlisten

(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstag... mehr lesen...


§ 11a Bgld. GVRG Antrag des Bürgermeisters, Entscheidung

über den Antrag(1)Absatz einsDer Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 9 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters ... mehr lesen...


§ 11 Bgld. GVRG Entscheidung über den Antrag

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 4 und 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.Der Gemeinderat hat über den Antrag auf... mehr lesen...


§ 10 Bgld. GVRG Antragslisten

(1)Absatz einsDie Antragsteller (§ 8 Abs. 3 lit. b und c) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in l... mehr lesen...


§ 4 Bgld. GVRG Fristen

(1)Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.(2)Absatz 2Für die Berechnung d... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.25

1 Paragraf zu Wiener Fischereigesetz (W-FischG) aktualisiert


§ 61 W-FischG

(1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.(3)Absatz 3In allen fischereifachlichen Angel... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.25

5 Paragrafen zu Wiener Nationalparkgesetz (W-NPG) aktualisiert


§ 23 W-NPG Bezugnahme auf Richtlinien

§ 23.Paragraph 23, Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zulet... mehr lesen...


§ 22 W-NPG Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, tritt mit 1. ... mehr lesen...


§ 17 W-NPG Behörden, Vollziehung

(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der §§ 5, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der Paragraphen 5,, 7... mehr lesen...


§ 7 W-NPG Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1)Absatz einsDie Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen... mehr lesen...


§ 3 W-NPG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsFauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Ma... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.25

1 Paragraf zu Wiener Jagdgesetz (W-JagdG) aktualisiert


§ 124 W-JagdG Behörde und Aufsichtsbehörde

(1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.(3)Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide d... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.25

1 Paragraf zu Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG 2013) aktualisiert


§ 14 WKJHG 2013 Sonderauskünfte

(1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese Daten zu verwenden für den Fall der Eignungsfeststellung von und im Rahmen der Aufsicht überDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.02.25
Gesetze 1-7 von 7