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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.
(3) Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.
(4) In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.
(3) Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.
(4) In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)