§ 25 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  2. (2)Absatz 2Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.
  4. (4)Absatz 4In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
§ 25 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 09.01.2002 bis 01.06.2022
  1. (1)Absatz einsBeim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  2. (2)Absatz 2Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.
  4. (4)Absatz 4In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
§ 25 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

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