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(1) Grubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchungen sind auch während der Belegung des Ortes durchzuführen, wenn die Gefahr des Auftretens solcher Wetter gegeben ist.
(2) Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (§ 130) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.
(3) Werden an einem Belegort gefährliche Ansammlungen schlechter Wetter wahrgenommen, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist das Ort einzustellen und an sämtlichen Zugängen abzukreuzen.
(1) Grubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchungen sind auch während der Belegung des Ortes durchzuführen, wenn die Gefahr des Auftretens solcher Wetter gegeben ist.
(2) Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (§ 130) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.
(3) Werden an einem Belegort gefährliche Ansammlungen schlechter Wetter wahrgenommen, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist das Ort einzustellen und an sämtlichen Zugängen abzukreuzen.