§ 203 AllgBergpVO Untersuchungen der Grubenbaue auf das Vorhandensein schlechter Wetter.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchungen sind auch während der Belegung des Ortes durchzuführen, wenn die Gefahr des Auftretens solcher Wetter gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (§ 130) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (Paragraph 130,) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.
  3. (3)Absatz 3Werden an einem Belegort gefährliche Ansammlungen schlechter Wetter wahrgenommen, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist das Ort einzustellen und an sämtlichen Zugängen abzukreuzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchungen sind auch während der Belegung des Ortes durchzuführen, wenn die Gefahr des Auftretens solcher Wetter gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (§ 130) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (Paragraph 130,) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.
  3. (3)Absatz 3Werden an einem Belegort gefährliche Ansammlungen schlechter Wetter wahrgenommen, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist das Ort einzustellen und an sämtlichen Zugängen abzukreuzen.

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