Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (FlurVgG) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 53 FlurVgG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...
Börsesensale-Gesetz (BoersSG) Fundstelle seit 26.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012) (GeO der VA 2012) Fundstelle seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 22 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 23 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 24 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 25 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 26 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 27 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 28 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 29 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 30 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 31 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 32 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 33 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
Agrarbehördengesetz 1950 (AgrBG) Fundstelle seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 BVA-GebV 2010 (weggefallen) seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 BVA-GebV 2010 (weggefallen) seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 BVA-GebV 2010 (weggefallen) seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 (BVA-GebV 2010) Fundstelle seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesm... mehr lesen...
(1) An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge ... mehr lesen...
Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung. mehr lesen...
An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:1.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen... mehr lesen...
An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:1.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrv... mehr lesen...
An den Bundessportakademien werden zugeordnet:1.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.2.Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- b... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II ... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Einreihungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 47/2008 Änderung BGBl. II Nr. 90/... mehr lesen...
(1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:1.Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung ... mehr lesen...
(1) Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnli... mehr lesen...
Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die1.der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder2.gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der später... mehr lesen...
(1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie n... mehr lesen...
Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nach... mehr lesen...
(1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:1.aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Bet... mehr lesen...
(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen d... mehr lesen...
(1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.(2) Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzung... mehr lesen...
Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen. mehr lesen...
Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Übe... mehr lesen...
Setzt die Bauvereinigung gemäß § 13 Abs. 2b WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befriste... mehr lesen...
(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:1.die Baukosten der Arbeiten,2.die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),3.die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und4.die Finanzierungskosten, ... mehr lesen...
§ 12a ERVO 1994 (weggefallen) seit 06.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abg... mehr lesen...
(1) Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapita... mehr lesen...
Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken. mehr lesen...
Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. mehr lesen...
Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:1.die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und2.ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1. mehr lesen...
Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen. mehr lesen...
Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § ... mehr lesen...
(1) Der gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 W... mehr lesen...
Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekannt... mehr lesen...
(1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fa... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1994, außer Kraft.(2) § 6 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 446/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kra... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Entgelt (Preis) für die Überlassung von Räumen und Grundstücken durch gemeinnützige Bauvereinigungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994 – ERVO 1994)StF: BGBl. Nr. 924/1994 Änderung BGBl. Nr. 446/1995BGBl. II Nr. 1... mehr lesen...
Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:1.§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) so... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und bei der Aufsicht über Umweltgutachter. mehr lesen...
Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UM... mehr lesen...
(1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001... mehr lesen...
(1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:1.die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;... mehr lesen...
Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Art. 23 und Art. 24 EMAS-V. mehr lesen...
Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfunga)der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt,b)der sektorie... mehr lesen...
Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindest... mehr lesen...
(1) Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.(2) Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus ... mehr lesen...
(1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.(2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfu... mehr lesen...
Die Prüfungen sind mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Die Prüfungen sind öffentlich. mehr lesen...
(1) Die Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 – 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.(2) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterfertigtes Protokoll zu... mehr lesen...
(1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen. mehr lesen...
Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse ist vom beantragten sektoriellen Zulassungsumfang abhängig. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse soll mindestens 60 Minuten betragen. mehr lesen...
Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. ... mehr lesen...
(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV, BGBl. Nr. 549/1996 außer Kraft.(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV)StF: BGBl. II Nr. 37/2007 Änderung BGBl. II Nr. 35/2016Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
(1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), ... mehr lesen...
(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten1.bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,2.bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vier... mehr lesen...
(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.(2) Der Gefahrenzuschlag be... mehr lesen...
(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. mehr lesen...
(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf ... mehr lesen...
Die Bediensteten haben im Einsatz und bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. mehr lesen...
Soweit in den §§ 1 bis 6 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2) § 1 Abs. 1 und 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und die Aufhebung des § 8 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.(3) § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport - Einsatzzulagengesetz (EZG)StF: BGBl. Nr. 423/1992 (NR: GP XVIII RV 539 AB 569 S. 74. BR: 4290 AB 4299 S. 556.)Änderung BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 48... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nac... mehr lesen...