§ 7 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
(1) Der Übernehmer hat den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.

(2) Sind der Übergeber und der Übernehmer Projektteilnehmer im Sinne des § 10, so hat der Übernehmer abweichend zu Abs. 1 die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002§ 7 AbnVO zu übermittelnseit 30.06.2013 weggefallen. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013
(1) Der Übernehmer hat den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.

(2) Sind der Übergeber und der Übernehmer Projektteilnehmer im Sinne des § 10, so hat der Übernehmer abweichend zu Abs. 1 die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002§ 7 AbnVO zu übermittelnseit 30.06.2013 weggefallen. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.

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