§ 226 AllgBergpVO Sonderbewetterung.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonstwie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam bespült werden.

(2) Die Einrichtungen zur Sonderbewetterung sind so zu treffen, daß die vom Ort abgeführten Wetter nicht mit dem frischen Strom vermischt dem Orte nochmals zufließen können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonstwie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam bespült werden.

(2) Die Einrichtungen zur Sonderbewetterung sind so zu treffen, daß die vom Ort abgeführten Wetter nicht mit dem frischen Strom vermischt dem Orte nochmals zufließen können.

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