Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Alle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.
(2) Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr als 1 1/2 vom Hundert, unter bösen Wettern alle zur Atmung nicht geeigneten Gasgemische mit giftigen Beimengungen und unter matten Wettern Gasgemische mit zu hohem Anteil unatembarer Gase zu verstehen.
(3) Eine Bewetterung von Bauen durch Wetteraustausch allein ist nicht zulässig, wenn sie mehr als 20 m vom durchgehenden Wetterstrom entfernt sind.
(4) Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen.
(5) Die Wettermenge in Grubenräumen, in denen sich Dieselmotoren in Betrieb befinden, muß je Motor-PS wenigstens 6 m3/min betragen.
(6) Grubenräume, die nicht ausreichend bewettert werden können, dürfen nicht belegt werden und sind gegen unbefugtes Betreten abzusperren.
(1) Alle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.
(2) Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr als 1 1/2 vom Hundert, unter bösen Wettern alle zur Atmung nicht geeigneten Gasgemische mit giftigen Beimengungen und unter matten Wettern Gasgemische mit zu hohem Anteil unatembarer Gase zu verstehen.
(3) Eine Bewetterung von Bauen durch Wetteraustausch allein ist nicht zulässig, wenn sie mehr als 20 m vom durchgehenden Wetterstrom entfernt sind.
(4) Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen.
(5) Die Wettermenge in Grubenräumen, in denen sich Dieselmotoren in Betrieb befinden, muß je Motor-PS wenigstens 6 m3/min betragen.
(6) Grubenräume, die nicht ausreichend bewettert werden können, dürfen nicht belegt werden und sind gegen unbefugtes Betreten abzusperren.