Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.
(2) Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.
(1) Bei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.
(2) Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.