§ 77 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Bei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.

(2) Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Bei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.

(2) Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.

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