§ 27 Allg GAV

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.Wird gemäß Paragraph 2, Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag nach § 12 Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.Ein Antrag nach Paragraph 12, Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.Wird gemäß Paragraph 2, Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwurf der Grundbuchseinlage aufzunehmen. Ist es nicht möglich, mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen festzustellen, daß der Antragsteller Eigentümer ist, so ist der Antrag abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag nach § 12 Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.Ein Antrag nach Paragraph 12, Allg. GAG. kann auch nach Eröffnung des Grundbuches gestellt werden. Er ist zunächst in das Nc-Register einzutragen. Erst der Beschluß, mit dem die Eintragung angeordnet wird, ist ein Grundbuchsstück.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten