§ 81 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Das Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.

(2) Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung in sicherem Zustand ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Das Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.

(2) Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung in sicherem Zustand ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt worden sind.

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