§ 117 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.

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