Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 12.01.2025

Gesetze 1-3 von 3

3 Paragrafen zu Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 (Stmk. HAG 2013) aktualisiert


§ 17a Stmk. HAG 2013 Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2013 sind § 2, § 5, § 14 Abs. 2, § 18, § 7 Abs. 1a und § 17 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, sind Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18,, ... mehr lesen...


§ 14 Stmk. HAG 2013 Verweise

(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer eins(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)2.Ziffer... mehr lesen...


§ 1 Stmk. HAG 2013 Geltungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund finanzausgleichsgesetzlicher Ermächtigung mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.(2)Absatz 2Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.01.25

40 Paragrafen zu Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 (LWK-WO) aktualisiert


Anl. 3 LWK-WO

Anlage 3Rückkuvert (Vorderseite, Rückseite), § 51 Abs. 2Anlage 3Rückkuvert (Vorderseite, Rückseite), Paragraph 51, Absatz 2,(Anm: Das Rückkuvert ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Das Rückkuvert ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in ... mehr lesen...


§ 88 LWK-WO Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2010 in Kraft.Die Änderung des ... mehr lesen...


§ 85a LWK-WO Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen

(1)Absatz einsIm Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jen... mehr lesen...


§ 85 LWK-WO Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, La... mehr lesen...


§ 83 LWK-WO Wahlkosten

(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigten ... mehr lesen...


§ 70 LWK-WO Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Wählergruppensummen, Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder sowie die Zahl ... mehr lesen...


§ 68 LWK-WO Niederschrift

(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreis... mehr lesen...


§ 66 LWK-WO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 59 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die gemäß § 65 Abs. 2 und 3 nur vorläufig getr... mehr lesen...


§ 65 LWK-WO Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im § 56 Abs. 4 gegliederten Form bekannt zu geben.Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige... mehr lesen...


§ 62 LWK-WO Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate

(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 61 nur vorläufig g... mehr lesen...


§ 61 LWK-WO Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.Die Bezirkswahlbehörde hat... mehr lesen...


§ 57 LWK-WO Niederschrift

(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal) und den Wahltag;2.... mehr lesen...


§ 56 LWK-WO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung

(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wah... mehr lesen...


§ 51 LWK-WO Ausstellung der Wahlunterlagen

(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach M... mehr lesen...


§ 49 LWK-WO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverz... mehr lesen...


§ 47 LWK-WO Identitätsfeststellung

(1)Absatz einsJeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identitä... mehr lesen...


§ 46 LWK-WO Ausübung des Wahlrechts

(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.(2)Absatz 2An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlosse... mehr lesen...


§ 34 LWK-WO Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1)Absatz einsEine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die ... mehr lesen...


§ 33 LWK-WO Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1)Absatz einsDie ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthält, als Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen s... mehr lesen...


§ 32 LWK-WO Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis für die Landeskammerwahl bzw. für eine Bezirkskammerwahl den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr... mehr lesen...


§ 31 LWK-WO Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergä... mehr lesen...


§ 30 LWK-WO Überprüfung der Wahlvorschläge

(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 100 Wahlberechtigten unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Wählergruppenli... mehr lesen...


§ 28 LWK-WO Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen

(1)Absatz einsWenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wähle... mehr lesen...


§ 27 LWK-WO Kreis- und Bezirkswahlvorschläge

(1)Absatz einsWählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswah... mehr lesen...


§ 26 LWK-WO Wählbarkeit

(1)Absatz einsWählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgli... mehr lesen...


§ 25 LWK-WO Abschluss des Wählerverzeichnisses und Verständigung der Wahlberechtigten

(1)Absatz einsNach Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, unverzüglich im Wege der Bezirkswahlbehörde, der Kreis- und der Landeswahlbehörd... mehr lesen...


§ 21 LWK-WO Auflegung der Wählerverzeichnisse

(1)Absatz einsAm 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (§ 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Fr... mehr lesen...


§ 20 LWK-WO Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der K... mehr lesen...


§ 19 LWK-WO Anlegung der Wählerverzeichnisse

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Wahlberechtigten auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Aust... mehr lesen...


§ 18 LWK-WO Wahlrecht

(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein... mehr lesen...


§ 16 LWK-WO Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

(1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Wählergruppe, die den Vorschlag für seine Berufung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei geworden... mehr lesen...


§ 13 LWK-WO Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihr... mehr lesen...


§ 10 LWK-WO Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung und Wirkungskreis der Wahlleiter

(1)Absatz einsDie nach den §§ 5, 7 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung d... mehr lesen...


§ 9 LWK-WO Landeswahlbehörde

(1)Absatz einsFür das Land wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern und Ersatzbeisitzern. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für de... mehr lesen...


§ 8 LWK-WO Kreiswahlbehörden

(1)Absatz einsFür jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich... mehr lesen...


§ 7 LWK-WO Bezirkswahlbehörden

(1)Absatz einsFür den örtlichen Bereich jeder Bezirkskammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern.(3)Absatz 3De... mehr lesen...


§ 5 LWK-WO Gemeindewahlbehörden

(1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und aus vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern.(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für de... mehr lesen...


§ 4 LWK-WO Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1)Absatz einsDen Wahlbehörden obliegen die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.(2)Absatz 2Den W... mehr lesen...


§ 3 LWK-WO Allgemeines

(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter, ihren/seinen Stellve... mehr lesen...


Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 (LWK-WO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 18.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 146/2024 § 0 gültig von 24.07.2020 bis 17.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/202... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.01.25

1 Paragraf zu Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG) aktualisiert


§ 36 StFWG Kosten der Feuerwehrverbände

(1)Absatz einsDie Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voran... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.01.25
Gesetze 1-3 von 3