§ 29 Allg GAV

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.1930 bis 31.12.9999

Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen.

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