§ 111 AllgBergpVO Fahrrutschen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.

(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.

(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.

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