§ 167 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Abtun der Schüsse.

§ 167 AllgBergpVO. (1weggefallen) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.

(3) Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.

(4) Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
Abtun der Schüsse.

§ 167 AllgBergpVO. (1weggefallen) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.

(3) Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.

(4) Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.

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