(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für1.Ziffer einsden Landeshauptmann 195%2.Ziffer 2einen Landeshauptmann-Stellvertreter 185%3.Ziffer 3einen Landesrat 175%4.Ziffer 4den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%5.Ziffer 5einen Klubobmann ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.Die Teilnahme an Veranstaltungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Reisezulage beträgt:In derGebührenstufeTagesgebührin EuroNächtigungsgebührin Euro119,20017,000230,00017,000(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009, 15/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996, römisch fünf LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009, 15/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unver... mehr lesen...