§ 192 AllgBergpVO Sicherung der Dampfleitungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.

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