§ 15 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Halden sind so anzulegen, daß niemand durch abrollendes Haldenmaterial gefährdet werden kann§ 15 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Halden sind nötigenfalls gegen Fortführung ihrer Bestandteile durch Wind und Wasser zu sichern.

(3) Der Abfluß von Wässern darf durch die Aufschüttung von Halden nicht behindert werden.

(4) Hangwässer sind so abzuleiten, daß Haldenrutschungen vermieden werden.

(5) Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nur auf besondere Aschenhalden gestürzt werden.

(6) Aschenhalden und andere brandgefährliche Halden dürfen nicht über Flözausbissen oder an Stellen angelegt werden, wo sie Werksanlagen oder die in diesen beschäftigten Personen gefährden oder durch Gasentwicklung und Funkenflug gemeinschädliche Wirkungen hervorrufen können.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
(1) Halden sind so anzulegen, daß niemand durch abrollendes Haldenmaterial gefährdet werden kann§ 15 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Halden sind nötigenfalls gegen Fortführung ihrer Bestandteile durch Wind und Wasser zu sichern.

(3) Der Abfluß von Wässern darf durch die Aufschüttung von Halden nicht behindert werden.

(4) Hangwässer sind so abzuleiten, daß Haldenrutschungen vermieden werden.

(5) Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nur auf besondere Aschenhalden gestürzt werden.

(6) Aschenhalden und andere brandgefährliche Halden dürfen nicht über Flözausbissen oder an Stellen angelegt werden, wo sie Werksanlagen oder die in diesen beschäftigten Personen gefährden oder durch Gasentwicklung und Funkenflug gemeinschädliche Wirkungen hervorrufen können.

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