§ 100 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen hergestellt sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen hergestellt sein.

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