§ 247 AllgBergpVO Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.

§ 247. (1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.

§ 247. (1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.

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