§ 102 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Fahrstrecken.

§ 102. (1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.

(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Fahrstrecken.

§ 102. (1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.

(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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