§ 213 AllgBergpVO Wettermaschinen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.

(2) Wettermaschinen, die nicht ständig beaufsichtigt sind, müssen so eingerichtet sein, daß Störungen sofort wahrgenommen und behoben werden können. Die Schmiervorrichtungen der Wettermaschinen müssen, wenn sie nicht selbsttätig arbeiten, während des Ganges gefahrlos bedient werden können.

(3) Alle Hauptwettermaschinen müssen von der Hauptanlage aus mittelbar oder unmittelbar rasch außer Betrieb gesetzt werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.

(2) Wettermaschinen, die nicht ständig beaufsichtigt sind, müssen so eingerichtet sein, daß Störungen sofort wahrgenommen und behoben werden können. Die Schmiervorrichtungen der Wettermaschinen müssen, wenn sie nicht selbsttätig arbeiten, während des Ganges gefahrlos bedient werden können.

(3) Alle Hauptwettermaschinen müssen von der Hauptanlage aus mittelbar oder unmittelbar rasch außer Betrieb gesetzt werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten