§ 155 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Schießkisten.

§ 155 AllgBergpVO. (1weggefallen) In der Nähe des Arbeitsortes sind die Sprengstoffe und getrennt von diesen die sprengkräftigen Zündmittel samt den in ihren Behältern belassenen Zündschnuranzündern bis zum Gebrauch an einer sicheren und trockenen Stelle in je einer von der Bergbauunternehmung beizustellenden festen, dichten und versperrbaren Kiste (Schießkiste) zu verwahren, die nötigenfalls zum Schutze gegen Feuchtigkeit mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen istseit 01.10.2004 weggefallen. Detonierende Zündschnüre sind getrennt von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in Schießkisten zu verwahren.

(2) Die Lagermenge in den Schießkisten darf den Tagesbedarf nicht wesentlich überschreiten.

(3) Die Schießkisten sind von den Schießbefugten unter Verschluß zu halten und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Sie sollen nicht unmittelbar nebeneinander, sondern stets mehrere Meter voneinander entfernt stehen.

(4) Über die Lagermenge in den Schießkisten sowie über den Verbrauch sind vom Schießbefugten Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Schießkisten.

§ 155 AllgBergpVO. (1weggefallen) In der Nähe des Arbeitsortes sind die Sprengstoffe und getrennt von diesen die sprengkräftigen Zündmittel samt den in ihren Behältern belassenen Zündschnuranzündern bis zum Gebrauch an einer sicheren und trockenen Stelle in je einer von der Bergbauunternehmung beizustellenden festen, dichten und versperrbaren Kiste (Schießkiste) zu verwahren, die nötigenfalls zum Schutze gegen Feuchtigkeit mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen istseit 01.10.2004 weggefallen. Detonierende Zündschnüre sind getrennt von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in Schießkisten zu verwahren.

(2) Die Lagermenge in den Schießkisten darf den Tagesbedarf nicht wesentlich überschreiten.

(3) Die Schießkisten sind von den Schießbefugten unter Verschluß zu halten und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Sie sollen nicht unmittelbar nebeneinander, sondern stets mehrere Meter voneinander entfernt stehen.

(4) Über die Lagermenge in den Schießkisten sowie über den Verbrauch sind vom Schießbefugten Aufzeichnungen zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten