§ 139 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
X. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.

1. Allgemeines.

Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und

Geräten für die Schießarbeit.

§ 139 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattetseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Andere als die gemäß Abs. 1 angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.

(3) Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Abs. 1 genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
X. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.

1. Allgemeines.

Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und

Geräten für die Schießarbeit.

§ 139 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattetseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Andere als die gemäß Abs. 1 angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.

(3) Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Abs. 1 genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.

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