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1. Allgemeines.
Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und
Geräten für die Schießarbeit.
§ 139 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattetseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Andere als die gemäß Abs. 1 angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
(3) Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Abs. 1 genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.
1. Allgemeines.
Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und
Geräten für die Schießarbeit.
§ 139 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattetseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Andere als die gemäß Abs. 1 angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
(3) Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Abs. 1 genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.