§ 115 AllgBergpVO Anzahl der Grubenlampen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.

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