(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsdie grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 erschleicht;die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grunds... mehr lesen...
(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:1.den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;2.den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;3.die Grundstücksnummern und Einlagezah... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke h... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat Energieausweise stichprobenweise zu überprüfen. Dabei ist der Anhang II (Option 1a) der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, in d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land hat gemeinsam mit der Sozialversicherung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte festzulegen, in der Gesundheitsplattform zu behandeln ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:1.Ziffer einsdie Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestim... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gesundheitsplattform gehören an:1.Ziffer einssechs Mitglieder für das Land;2.Ziffer 2sechs Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß § 84a ASVG bestellt werden;sechs Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß Paragraph 84 a, ASVG bestellt werden;3.Zi... mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 24 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die Änderung der §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 sowie die Einfügung des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010... mehr lesen...
(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbe... mehr lesen...
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesi... mehr lesen...
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010 mehr lesen...
(1) Wera)ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vornimmt,b)die gemäß § 4 Abs. 4 in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist v... mehr lesen...
(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und B... mehr lesen...
Wer1.eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;2.den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;3.die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermä... mehr lesen...
(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen sowie Vermessungszeichen anzubringen. Der Gr... mehr lesen...
(1) Zur Durchführung diese Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die1.Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;2.Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreff... mehr lesen...
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 11.nur Teilstücke von der Bringungsgemeinschaft durch Einlösung erworbe... mehr lesen...
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung ve... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 1/1983) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn1.die zweckmäßige Bewirtschaftung v... mehr lesen...