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(2) In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.
(3) Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.
(2) In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.
(3) Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.