§ 125 AllgBergpVO Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.

(2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.

(2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.

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