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(2) Die Ausbildungsverordnung für den Lehrberuf Anlagenelektriker, BGBl. II Nr. 85/1997, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2004 im Lehrberuf Anlagenelektriker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in dieser Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsbestimmungen antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Anlagenelektriker entsprechend der im Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Anlagenelektrik voll anzurechnen.
(2) Die Ausbildungsverordnung für den Lehrberuf Anlagenelektriker, BGBl. II Nr. 85/1997, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2004 im Lehrberuf Anlagenelektriker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in dieser Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsbestimmungen antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Anlagenelektriker entsprechend der im Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Anlagenelektrik voll anzurechnen.