§ 21 AnlElAusbO (weggefallen)

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 21 AnlElAusbO (1weggefallen) Diese Verordnung tritt mit 1seit 01.08.2015 weggefallen. Juni 2004 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsverordnung für den Lehrberuf Anlagenelektriker, BGBl. II Nr. 85/1997, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2004 im Lehrberuf Anlagenelektriker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in dieser Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsbestimmungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Anlagenelektriker entsprechend der im Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Anlagenelektrik voll anzurechnen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.07.2015
§ 21 AnlElAusbO (1weggefallen) Diese Verordnung tritt mit 1seit 01.08.2015 weggefallen. Juni 2004 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsverordnung für den Lehrberuf Anlagenelektriker, BGBl. II Nr. 85/1997, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2004 im Lehrberuf Anlagenelektriker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in dieser Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsbestimmungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Anlagenelektriker entsprechend der im Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Anlagenelektrik voll anzurechnen.

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