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Ausnahmen.
§ 354. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den VorschriftenBestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die Berghauptmannschaft ermächtigtim § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde zuständig ist.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.
Ausnahmen.
§ 354. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den VorschriftenBestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die Berghauptmannschaft ermächtigtim § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde zuständig ist.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.