§ 354 AllgBergpVO Ausnahmen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999
§ 354.Paragraph 354, (1) Die Bewilligung von

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den VorschriftenBestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die Berghauptmannschaft ermächtigtim § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde zuständig ist. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im Paragraph 171, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, angeführte Behörde zuständig ist.

  1. (2)Absatz 2Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.Ausnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
  2. (3)Absatz 3In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002
§ 354.Paragraph 354, (1) Die Bewilligung von

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den VorschriftenBestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die Berghauptmannschaft ermächtigtim § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde zuständig ist. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im Paragraph 171, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, angeführte Behörde zuständig ist.

  1. (2)Absatz 2Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.Ausnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
  2. (3)Absatz 3In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

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