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Legende:
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Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 20 AWG 2002 Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 20 AWG 2002 Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.
Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 20 AWG 2002 Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 20 AWG 2002 Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.