§ 189 AllgBergpVO Abbau unter brandgefährlichen Halden.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.

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