(1)Absatz einsIm Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.Im Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16a steht die Entscheidung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.(2)Absatz 2Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich d... mehr lesen...
Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vor... mehr lesen...