Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 26.01.2025

Gesetze 1-1 von 1

57 Paragrafen zu Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) aktualisiert


Anl. 4 GWO 1996

Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 25.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2025 Anl. 4 gültig von 29.01.2020 bis 24.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr.... mehr lesen...


Anl. 3 GWO 1996

Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 25.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2025 Anl. 3 gültig von 20.04.2016 bis 24.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr.... mehr lesen...


§ 102 GWO 1996 Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsBeginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben... mehr lesen...


§ 85 GWO 1996

(1)Absatz einsNach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung des Wahlkreises, des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;b)Litera bdi... mehr lesen...


§ 82 GWO 1996

(1)Absatz einsNach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in... mehr lesen...


§ 80a GWO 1996

(1)Absatz einsAm Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 80 Abs. 1 ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß § 68 Abs. 7 sowie bei fremden Bezirkswahlbehörden entgegengenommenen Briefwahlkarten zu ergänzen und der Stadtwahlbeh... mehr lesen...


§ 80 GWO 1996 Erstes Ermittlungsverfahren

(1)Absatz einsAm Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten und die Zahl der am Wahltag gemäß § 58a Abs. 5 an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten unve... mehr lesen...


§ 78 GWO 1996

(1)Absatz einsDie Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wa... mehr lesen...


§ 77 GWO 1996 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlsprengel

(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das... mehr lesen...


§ 76 GWO 1996

(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel (Ersatzstimmzettel) zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche P... mehr lesen...


§ 74 GWO 1996

(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder anderes Zeichen mit Tinte, Farb... mehr lesen...


§ 73 GWO 1996 Stimmzettel

(1)Absatz einsZur Stimmenabgabe dürfen nur die von den Wahlleitern gleichzeitig mit den Wahlkuverts den Wählern übergebenen Stimmzettel verwendet werden.(2)Absatz 2Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, Stimmze... mehr lesen...


§ 72 GWO 1996

Paragraph 72, Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im üb... mehr lesen...


§ 71 GWO 1996 Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

(1)Absatz einsUm Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten... mehr lesen...


§ 70 GWO 1996 Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

(1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magist... mehr lesen...


§ 69 GWO 1996

(1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauensp... mehr lesen...


§ 68 GWO 1996

(1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im § 65 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestel... mehr lesen...


§ 66 GWO 1996

(1)Absatz einsHat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere blaue Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (§ 73). Wähler gemäß § 16 Abs... mehr lesen...


§ 64 GWO 1996

(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Die rechte obere Ecke der Stimmzettel-Schablone ist im Winkel von 45 Gra... mehr lesen...


§ 63 GWO 1996

(1)Absatz einsIn das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die wahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von wahlberechtigten Personen, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe ... mehr lesen...


§ 62 GWO 1996

(1)Absatz einsFür die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.Für ... mehr lesen...


§ 60 GWO 1996 Die Wahlhandlung

(1)Absatz einsDie Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.(2)Absatz 2Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wa... mehr lesen...


§ 59 GWO 1996 Wahlzeugen

(1)Absatz einsZu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der für den jeweiligen örtlichen Bereich ein Kreiswahl- oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. ... mehr lesen...


§ 58a GWO 1996 Vorgang bei der Briefwahl

(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe m... mehr lesen...


§ 56 GWO 1996

(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 51 Abs. 1) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen... mehr lesen...


§ 55 GWO 1996

(1)Absatz einsAn jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 70 ... mehr lesen...


§ 52 GWO 1996

(1)Absatz einsSpätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit.Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im Paragraph 57, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen... mehr lesen...


§ 51 GWO 1996 Wahlort, Wahlzeit

(1)Absatz einsJeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) obliegt dem Magistrat. Die Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass die Durchführung des Abstimmungsverfahrens im Wahlsprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint, wobei anzunehmen ist, dass am Wahl... mehr lesen...


§ 50 GWO 1996

(1)Absatz einsAm 44. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht un... mehr lesen...


§ 48 GWO 1996

Paragraph 48, Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat ... mehr lesen...


§ 45 GWO 1996

(1)Absatz einsWenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein entsprechendes Einvernehmen anzubahnen.(2)Absatz 2G... mehr lesen...


§ 44 GWO 1996

(1)Absatz einsKreiswahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von jeweils wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten... mehr lesen...


§ 43 GWO 1996 Wahlwerbung

(1)Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorsch... mehr lesen...


§ 42 GWO 1996 Wählbarkeit

(1)Absatz einsWählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Ger... mehr lesen...


§ 41 GWO 1996

(1)Absatz einsDie Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4, ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und ... mehr lesen...


§ 40 GWO 1996

(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist beim Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 39 Abs. 1 zu beantragen. Rechtshandlungen eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person, insbesondere einer zur Erwachsenenvertr... mehr lesen...


§ 39 GWO 1996

(1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.(2)Absatz 2Anspru... mehr lesen...


§ 37 GWO 1996

(1)Absatz einsNach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nac... mehr lesen...


§ 29 GWO 1996

(1)Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien (§ 43) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben ... mehr lesen...


§ 28 GWO 1996

Paragraph 28, Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträ... mehr lesen...


§ 25 GWO 1996

Paragraph 25, Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden könn... mehr lesen...


§ 24 GWO 1996 Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 24.Paragraph 24, Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wäh... mehr lesen...


§ 23 GWO 1996

Paragraph 23, Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen. mehr lesen...


§ 22 GWO 1996

Paragraph 22, Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des §... mehr lesen...


§ 19a GWO 1996 Wählerevidenz für Unionsbürger

(1)Absatz einsDer Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz der Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragu... mehr lesen...


§ 18 GWO 1996 Wahlausschließungsgründe

§ 18.Paragraph 18, Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inlä... mehr lesen...


§ 15a GWO 1996

(1)Absatz einsEntspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Für die Sprengelwahlbehörden gilt dies nur im Fall der Abhaltung von Volk... mehr lesen...


§ 14 GWO 1996

(1)Absatz einsDie Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden g... mehr lesen...


§ 13 GWO 1996

(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeic... mehr lesen...


§ 12 GWO 1996

(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 vom Bezirkswahlleiter berufen.Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehör... mehr lesen...


§ 11 GWO 1996

(1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen.S... mehr lesen...


§ 10 GWO 1996

(1)Absatz einsDie nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind i... mehr lesen...


§ 8 GWO 1996

(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.(2)Absatz 2An Stelle des Leiters des magistratischen Bezirksamtes kann der Bürgermeister einen anderen rechtskundigen Beamten des Magistrat... mehr lesen...


§ 6 GWO 1996

(1)Absatz einsFür jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehör... mehr lesen...


§ 4 GWO 1996 Wahlbehörden

(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Mitglieder der Wahlbehörden bleiben bis zur Angelobung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt, sofern sie nicht über eigenes ... mehr lesen...


§ 2 GWO 1996

(1)Absatz einsDie Wahlkreise werden wie folgt bestimmt:(2)Absatz 2Zur Erleichterung der Wahl wird jeder Gemeindebezirk in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel dürfen die Grenzen der Wahlkreise nicht schneiden. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.01.25
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