Anlage 4 Unterstützungsliste Bestätigung der Gemeinde (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) mehr lesen...
Anlage 3 Unterstützungserklärung Bestätigung der Gemeinde (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) mehr lesen...
Anlage 2 Stimmkarte zur Volksabstimmung (die Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unterhttp://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden) mehr lesen...
(1) § 16 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) § 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...
(1) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 84/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.(3) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.(4) Die §§ 1, 3 Ab... mehr lesen...
Inkrafttreten § 22 (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Salzburger Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 94/1958 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1962 und das Salzburger Volksbegehrengese... mehr lesen...
Abgabenfreiheit § 21 Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit. mehr lesen...
IV. Abschnitt Schlußbestimmungen Fristen § 20 (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach... mehr lesen...
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG 1950 beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages n... mehr lesen...
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen. Gegenstand des Antrages ist das Begehren, der Salzburger Landtag möge ein bestimmtes Gesetz beschließen (Gesetzesantrag). Der Gesetzesantrag kann auf die Erlassung, die Änderung oder die Aufhebung eines... mehr lesen...
Wirkungen der Volksabstimmung § 17 (1) Wird bei einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 die Frage, ob der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erlangen soll, überwiegend bejaht, so hat der Landeshauptmann unter Beachtung des Art 24 Abs 2 L-VG die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesg... mehr lesen...
(1) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in... mehr lesen...
Vorläufiges Gesamtergebnis § 15 Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Gliederung das vorläufige Gesamtergebnis der Volksabstimmung. Bei der allgemeinen Bekanntgabe ist auf die Vorläufigkeit des Ergebnisses hinzuweisen. mehr lesen...
Stimmenzählung § 14 (1) Die Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für ihren Bereich festzustellen:a)die Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen,b)die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,c)di... mehr lesen...
Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses § 13 (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der §§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wa... mehr lesen...
Ungültige Stimmzettel § 12 (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;b)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig zu ersehen ist, wie der Stimmberechtigte abstimm... mehr lesen...
Stimmzettel § 11 (1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 9,5 bis 10,5 cm in der Länge und von 6,5 bis 7,5 cm in der Breite aufweisen.(2) Finden an einem Abstimmu... mehr lesen...
Abstimmung § 10 Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. ... mehr lesen...
Stimmkarte § 9 (1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind.(2) Für die Ausstellung der Stimmkarte... mehr lesen...
Stimmverzeichnis § 8 (1) Von jeder Gemeinde des Landes ist nach der Ausschreibung der Volksabstimmung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der G... mehr lesen...
Ausschreibung § 7 (1) Die Ausschreibung einer Volksabstimmung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.(2) In den Fällen des § 6 Z. 1 ist die Volksabstimmung nach Abschluß des im Art 98 B-VG vorgeschriebenen Verfahrens vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt anzuordne... mehr lesen...
II. Abschnitt Volksabstimmung Fälle der Volksabstimmung § 6 Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,1.vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenna)dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art 23 Abs 2 L-VG);b)... mehr lesen...
Behörden § 5 Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der LTWO 1998 jeweils im Amt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der LT... mehr lesen...
Stimm- und Antragsberechtigung § 3 (1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998)(2) Antragsberechtigt für ein Volksbegehren sind Personen, für die diese Voraus... mehr lesen...
Gegenstand § 2 (1) Den Gegenstand von Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.(2) Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wir... mehr lesen...
I. Abschnitt Allgemeines § 1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksabstimmungen und von Volksbegehren im Sinne des Art 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG). mehr lesen...
Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger Landes-VerfassungsgesetzesStF: LGBl Nr 61/1985 Änderung LGBl Nr 115/1993LGBl Nr 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702, AB 741, jeweils 5. Sess)LGBl Nr 49/2006 (Blg L... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1983 in Kraft.(2) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2015 gestellt werden. mehr lesen...
Die Verweisung auf das Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993, gilt als solche auf die Fassung, die es durch Änderungen bis einschließlich dem Gesetz BGBl I Nr 108/2007 erhalten hat. mehr lesen...
§ 6 Die näheren Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Bestimmung der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Land Salzburg und der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sind vertraglich zu vereinbaren. Insbesondere kann auch vereinbart werden, daß di... mehr lesen...
§ 5 (1) Für den Fall, daß die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH auf Grund der von ihr eingegangenen Bürgschaften gemäß § 2 Abs 1 für Betriebsfestigungsdarlehen (-kredite) über die Mittel gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 und nach deren Erschöpfung auch über die Haftungsrückstellung (§ 3 Abs. 2 Z. 3) im Sinne die... mehr lesen...
§ 4 Zur Ergänzung der durch die Gewährung von Mitteln an die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H. verminderten Mittel des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen hat das Land seine jährlichen Zuwendungen an diesen Fonds um 1,5 Millionen Schilling zu erhöhen. mehr lesen...
(1) Für die Förderung hat der Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH Mittel in der Höhe von 50 Millionen Schilling zu übertragen.(2) Voraussetzung für die Bereitstellung dieser Mittel ist, daß zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme der Geschäftszweck der Bü... mehr lesen...
§ 2 (1) Die Förderung besteht in der Übernahme einer auf den Ausfall (§ 22b Abs 5 Z 2 BWG) abstellenden Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH für Darlehen (Kredite), die ein Betrieb gemäß § 1 aufnimmt.(2) Die Förderung kommt nur in Betracht, wenna)zu erwarten ist, daß der Betrieb auf... mehr lesen...
§ 1 Dieses Gesetz dient dem Zweck der Förderung der Betriebsfestigung von Klein- und Mittelbetrieben der gewerblichen Wirtschaft im Lande Salzburg. mehr lesen...
Artikel II(zu LGBl Nr 17/1996) Die Erhöhung der Mittel gemäß Art I Z 1 ist so vorzunehmen, daß mit Wirkung für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 jeweils 10 Millionen Schilling vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen an die Salzburger Kreditgarantie-GesmbH gemäß § 2 Abs 1 übertra... mehr lesen...
Gesetz vom 4. Mai 1983 über Maßnahmen zur Betriebsfestigung von Klein- und Mittelbetrieben im Lande Salzburg (Salzburger Betriebsfestigungsgesetz)StF: LGBl Nr 55/1983 Änderung LGBl Nr 11/1985LGBl Nr 7/1987LGBl Nr 21/1990LGBl Nr 109/1993LGBl Nr 17/1996 (Blg LT 11.GP: RV 86, AB 185, ... mehr lesen...
(1) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.(2) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft.(3) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.(4) Die §§ 12 Abs 5, ... mehr lesen...
Strafbestimmungen § 24 (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs 4 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertr... mehr lesen...
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen Wiederherstellung § 23 (1) Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt und finden hiefür nicht ohnedies die baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende Regelu... mehr lesen...
Förderungsrichtlinien § 22 Im übrigen hat die Behandlung der einzelnen Förderungsfälle das Kuratorium des Fonds nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und der ... mehr lesen...
Pflichten des Förderungswerbers § 21 (1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpf... mehr lesen...
(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung einer freien Förderung durch den Fonds begehren.(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzu... mehr lesen...
(1) Der Fonds darf eine Förderung nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewähren. Der Antrag ist beim Magistrat der Stadt Salzburg als Geschäftsstelle des Fonds einzubringen. Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen o... mehr lesen...
Freie Förderung § 18 (1) Der Fonds kann, soweit seine nicht für die Förderung auf Grund Rechtsanspruches erforderlichen Mittel dies gestatten, sonstige Maßnahmen fördern, die der Erhaltung von charakteristischen Bauten, der Stadtbildpflege oder in besonderem Maße der Bewahrung und Entfaltung der ... mehr lesen...
Förderung auf Grund Rechtsanspruches § 17 Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß den §§ 3 und 4 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Stad... mehr lesen...
Art und Umfang der Förderung § 16 (1) Die Förderung wird auf Grund Rechtsanspruches oder als freie Förderung gewährt.(2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit des Fonds in der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der baulichen oder sonsti... mehr lesen...
Mittel des Fonds § 15 (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durcha)Zuwendungen der Stadt Salzburg;b)Zuwendungen des Landes;c)die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;d)die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;e)Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.(2) Die Zuwendungen der Stadt Sa... mehr lesen...
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds § 14 (1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das sich aus dem Bürgermeister der Stadt Salzburg oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, drei vom Gemeinderat zu entsendenden Vertretern der Stadt Salzburg, drei von der Landesregier... mehr lesen...
III. Altstadterhaltungsfonds Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds § 13 (1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt und der Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der S... mehr lesen...
(1) Vor Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides in Vollziehung der Bestimmungen des I. Abschnittes hat die hiefür zuständige Behörde ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gutachten ist der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu e... mehr lesen...
II. Sachverständigenkommission § 11 (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Sachverständigenkommission eingerichtet.(2) Diese Sachverständigenkommission besteht ausa)zwei vom Gemeinderat der Stadt Salzburg bestellten Fachleuten;b)zwei von der Landesregierung bestellten Fachleuten;c)einem vom Pr... mehr lesen...
Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II § 10a Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Schutzzone II mit folgenden Abweichungen:1.§ 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteristischer Bau auch festgestel... mehr lesen...
Evidenz des Baubestandes § 10 (1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Bauten hat die Stadt Salzburg eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Außerdem soll die Stadt Salzburg Strukturanalysen erstellen; solche können das gesamte Schutzgebiet oder bestimmte Teile hievon oder einzelne d... mehr lesen...
Altstadterhaltungsverordnung § 9 (1) Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundf... mehr lesen...
Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen § 8 (1) Im Schutzgebiet gelegene öffentliche Flächen (Verkehrsflächen, insbesondere auch Brücken, weiters Grünflächen, Uferböschungen u. dgl.) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so umgestaltet und verwendet werden, daß hied... mehr lesen...
Liegenschaften mit Stockwerkseigentum § 7 (1) Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges liegen, Liegenschaften, an denen im Sinne der Verordnung der Ministerien des Inneren und der Justiz vom 8. Februar 1853, RGBl. Nr. 25, Eigentum ... mehr lesen...
Verwendungszweck von Bauten § 6 (1) Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften der Fall ist, bedarf die Zuführung von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung. Wohnraum im Schutzgebiet darf einem anderen Verwendungsz... mehr lesen...
Sonstige Bauten im Schutzgebiet § 5 (1) Neubauten im Schutzgebiet ist eine solche äußere Gestalt zu geben, daß sie sich nach den Grundsätzen für charakteristische Bauten (§ 3 Abs. 1 und 2) dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen. Dasselbe gilt für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und ... mehr lesen...
Besondere bauliche Vorschriften für charakteristische Bauten § 4 (1) Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, die geeignet sind, Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 3 zu haben, bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmung... mehr lesen...
Erhaltung der charakteristischen Bauten § 3 (1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist, soweit di... mehr lesen...
Schutzgebiet § 2 (1) Das Schutzgebiet gliedert sich in die im § 1 Abs. 1 beschriebene Altstadt (Schutzzone I) und die im § 1 Abs. 2 beschriebenen Gründerzeitgebiete (Schutzzone II).(2) Die Grenzen der Schutzzone I und der Schutzzone II sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlag... mehr lesen...
(1) Die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg trägt in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst. Die Aufnahme in die Liste des Kulturerbes der UNESCO unterstreicht die hohe Verantwortung für diesen Stadtteil und dessen Umfeld. Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanu... mehr lesen...
Artikel II(zu LGBl. Nr. 77/1995) (1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 4, 5 Abs. 2 und 3, 6, 9 Abs. 1 lit. a, 10a, 11 Abs. 2, 3, 6 und 8, 12 Abs. 1, 2 und 5, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 4, 17, 19 Abs. 6 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. § 9 Abs. 1 letzter Satz ... mehr lesen...
Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980StF: LGBl Nr 50/1980 (WV) Änderung LGBl Nr 26/1987LGBl Nr 16/1990LGBl Nr 77/1995LGBl Nr 39/1997 (Blg LT 11. GP: RV 69, AB 174, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 65/2004 (Blg LT 13. GP: R... mehr lesen...
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980 (LBWO 1980) Fundstelle seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Feuerwehrgesetz (Sbg. FWG) Fundstelle seit 28.02.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1979, tritt mit 22. März 1979 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2§ 12 ... mehr lesen...
Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer1.Ziffer einseine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (§ 4 Abs. 1);eine nur vorübergehende, mehr als geri... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Schutz des Waldes und einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können Forstschutzorgane bestellt werden.(2)Absatz 2Die organisationsrechtliche Stellung der Forstschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmen.(2)Absatz 2Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsKann ein zur Beseitigung eines Übelstandes (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz des Forstgesetzes 1975) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst.Kann ein zur Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine Holznutzung vorgenommen, sind der Waldeigentümer und der Schlagunternehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Räumung des Bettes des Wildbaches, seines Hochwasserbereiches und der in denselben einhängenden Waldflächen von den zufolge der Fällung und Aufarbeitung dorthi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWährend der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werden.(2)Absatz 2Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unt... mehr lesen...
Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirk... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort l... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.(2)Absatz 2Das Weide... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit... mehr lesen...
(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1979)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1979,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen vom Verbot des § 1 Abs. 1 durch Bescheid zu bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässig.(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grunds... mehr lesen...
Art. 2 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 13 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 12 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 11 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 9 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 8 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 6 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 1 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.1977 mehr lesen...
EidesformelIch gelobe,die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den W... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 10 Abs. 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften. Paragraph 10, Absatz eins und 3 s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz bestätigten und beeideten Wacheorgane oder auf Grund des § 132 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.(2)Absatz 2Diese... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.Wer das in Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehene ... mehr lesen...
Die zur Bestellung der Wacheorgane zuständige Behörde hat über die von ihr bestellten Wacheorgane ein nach den einzelnen Verwaltungszweigen gegliedertes Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, ständiger Wohnsitz und Dienstnummer des Wacheorganes, örtlicher Dienstbereich, Datum der B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung als Wacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht des Wacheorganes oder, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der zur Bestellung zuständigen Behörde.(2)Absat... mehr lesen...
Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas öffentliche Amt eines Wacheorganes ist vor allem dahingehend auszuüben, daß durch Beratung und Aufklärung drohenden Verwaltungsübertretungen möglichst vorgebeugt wird. Hiebei sowie bei Handhabung ihrer Befugnisse haben die Wacheorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe B... mehr lesen...
Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (§ 74 StGB) gewährleistet ist.Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgen. Im Fall mehrfacher Bestellung kann der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu diese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan erfolgt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit einer sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Dien... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls öffentliches Wacheorgan, im folgenden kurz Wacheorgan genannt, können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger sind und1.Ziffer einsdie für den betreffenden Wachdienst erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Ver... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Ja... mehr lesen...
Art. 3 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 9 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 8 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 6 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 1 Sbg. LW (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.1977 mehr lesen...
§ 9 § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...
§ 8 (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des Bautechnikgesetzes in Kraft.(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.(3) Mit dem Inkrafttreten d... mehr lesen...
§ 7 Die sonstigen, für die Herstellung, den Betrieb und die Benützung von Gemeindewasserleitungen bestehenden wasser-, bau- und abgabenrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. mehr lesen...
§ 6 Übertretungen der Wasserleitungsordnung oder der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. mehr lesen...
§ 5 Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Anschlusses an die Wasserleitung, die Herstellung der Anschlußleitungen, den Wasserbezug und alle sonstigen, für die Errichtung und den Betrieb der Wasserleitung maßgebenden Umstände werden von der Gemeindevertretung (in der Landeshaup... mehr lesen...
§ 4 (1) Für die Kosten der Herstellung von Leitungen zum Anschluß eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage an den Hauptrohrstrang oder ein Verteilungsrohr der Gemeindewasserleitung und für die Instandhaltung der Anschlußleitungen hat der Eigentümer des Objektes aufzukommen, falls nicht d... mehr lesen...
§ 3 (1) Die zum Wasserbezuge aus der Gemeindewasserleitung Verpflichteten sind gehalten, den Anschluß ihrer Objekte an die Gemeindewasserleitung nach baubehördlicher Anordnung herzustellen oder durch die Gemeinde auf deren Verlangen herstellen zu lassen.(2) Sie sind auf Verlangen der Baubehörde v... mehr lesen...
§ 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Gemeindewasserleitungen in vollkommen gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und alle Maßnahmen vorzukehren, die zur Sicherung einer ausreichenden Menge gesundheitlich einwandfreien Trinkwassers für die an die Gemeindewasserleitung Angeschlossenen not... mehr lesen...
§ 1 (1) Öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden betrieben werden, gelten als Gemeindewasserleitungen im Sinne dieses Gesetzes. Als solche gelten für den Bereich der Gemeinde auch öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemein... mehr lesen...
Gesetz vom 7. Juli 1976 über die Wasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen (Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz).StF: LGBl. Nr. 78/1976 Änderung idF:LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) mehr lesen...
Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz (Sbg. LSG) Fundstelle seit 31.05.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die §§ 7 Abs 1, 1a, 3 bis 5, 10 Abs 2 und 3, 11 Abs 1, 13 Abs 2 und 4, 22 Abs 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.(2) Die §§ 10, 16 Abs 2 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2013 treten 1. Juni 2013 in Kraft.(3) § 10 Abs ... mehr lesen...
Die §§ 6 Abs. 2, 24 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. mehr lesen...
Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu § 26 (1) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 1, 13 Abs 4, 15 Abs 4, 16, die Überschrift des V. Abschnittes, § 24, die Überschrift des VI. Abschnittes und § 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1979 treten m... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006. mehr lesen...
VI. Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu § 25 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Salzburger Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 54/1948, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1954 und 35/1961, ihre ... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle BGBl I Nr 82/2016 erhalten hat. mehr lesen...
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 23 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 4 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 3, 18 und 19 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 1 lit. b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken. mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs 3, § 15 Abs 4 sowie §§ 16 Abs 1,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;b)die... mehr lesen...
(1) Feuerpolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ista)in den Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;b)im übrigen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.(2) Hinsichtlich des Instanzenzuges gelten die allgemeinen ... mehr lesen...
Erhebungen über die Brandursache § 21 Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. mehr lesen...
IV. Maßnahmen nach Bränden Sicherungsmaßnahmen § 20 (1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpf... mehr lesen...
Besondere Pflichten bei Bränden § 19 (1) Über Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfanga)auch während des Einsatzes der Feuerwehr die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;b)Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten... mehr lesen...
Allgemeine Pflichten bei Bränden § 18 (1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weite... mehr lesen...
III. Brandbekämpfung Feuerwehr § 17 (1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksa... mehr lesen...
(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß § 9a des Katastrophenhilfegesetzes nicht b... mehr lesen...
Löschmittel § 15 (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Si... mehr lesen...
Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen § 14 (1) Die Gemeinde hat nach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinricht... mehr lesen...
(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder das Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen... mehr lesen...
Sonstige Prüfung der Brandsicherheit § 12 Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlic... mehr lesen...
(1) Bei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen.So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf1.die Freiheit von brandgefährlichen Bauschäden und anderen brandgefährlichen Übelständen, insbesondere die richtige Lagerung und Verwahrung von Brennstoffen und ... mehr lesen...
(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenst... mehr lesen...
(1) Der Rauchfangkehrer hat wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 3) bekanntzugeben. Er hat auch auf das ihm bekanntgewordene Erfordernis eines Kehrauftrages hinzuweisen. Sofern innerhalb angemessener Frist die Behebung bekanntg... mehr lesen...
Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenomm... mehr lesen...
Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrersnach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen § 7a Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden. mehr lesen...
(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:1.bei Gasfeuerstätten:a)einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;b)zweimal jährl... mehr lesen...
(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeid... mehr lesen...
Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,brandgefährliche Tätigkeiten § 5 (1) Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu ... mehr lesen...
Verbrennen im Freien § 4 (1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zus... mehr lesen...
Untersagung brandgefährlichen Verhaltens § 3 Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten e... mehr lesen...
II. Brandverhütung Allgemeine Verpflichtung § 2 Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird. mehr lesen...
I. Feuerpolizei Inhalt der Feuerpolizei § 1 (1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege ... mehr lesen...
Artikel II(Anm.: zu § 7, LGBl. Nr. 118/1973) (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 7 Abs. 6 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z. 5 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(3) Au... mehr lesen...
Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Verhütung, Bekämpfung und Ermittlung der Ursachen von Bränden (Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)StF: LGBl Nr 118/1973 Änderung LGBl Nr 31/1979LGBl Nr 30/1991LGBl Nr 57/1991LGBl Nr 62/1996 (Blg LT 11. GP: RV 540, 2. Sess; AB 439, 3. Sess)LGBl Nr 46... mehr lesen...