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Evidenz des Baubestandes
(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Bauten hat die Stadt Salzburg eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Außerdem soll die Stadt Salzburg Strukturanalysen erstellen; solche können das gesamte Schutzgebiet oder bestimmte Teile hievon oder einzelne darin gelegene Bauten zum Gegenstand haben.
(2) Die näheren Vorschriften über die Evidenz des Baubestandes hat der Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere Bestimmungen über die technische Einrichtung der Evidenz (z. B. Kartei) und über die ersichtlich zu machenden Daten bezüglich der einzelnen Bauten (z. B. Auszüge aus dem Grundbuch, Beschreibung des Bauwerkes, Bauzustand, Lichtbild) getroffen werden.
(3) Die Eigentümer bzw. verfügungsberechtigten Besitzer oder Inhaber der Liegenschaften haben den Organen der Stadt Salzburg die zur Anlegung und Führung der Evidenz erforderliche und rechtzeitig angekündigte Bestandsaufnahme unentgeltlich zu gestatten.
Evidenz des Baubestandes
(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Bauten hat die Stadt Salzburg eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Außerdem soll die Stadt Salzburg Strukturanalysen erstellen; solche können das gesamte Schutzgebiet oder bestimmte Teile hievon oder einzelne darin gelegene Bauten zum Gegenstand haben.
(2) Die näheren Vorschriften über die Evidenz des Baubestandes hat der Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere Bestimmungen über die technische Einrichtung der Evidenz (z. B. Kartei) und über die ersichtlich zu machenden Daten bezüglich der einzelnen Bauten (z. B. Auszüge aus dem Grundbuch, Beschreibung des Bauwerkes, Bauzustand, Lichtbild) getroffen werden.
(3) Die Eigentümer bzw. verfügungsberechtigten Besitzer oder Inhaber der Liegenschaften haben den Organen der Stadt Salzburg die zur Anlegung und Führung der Evidenz erforderliche und rechtzeitig angekündigte Bestandsaufnahme unentgeltlich zu gestatten.