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(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt
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(2) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 39 Abs. 1, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 39 Abs. 2 oder 5) oder im § 40 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzenSbg. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt
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(2) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 39 Abs. 1, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 39 Abs. 2 oder 5) oder im § 40 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzenSbg. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.