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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1Sbg. September 1976 in KraftLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle, das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen regelnden landesgesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1953, LGBl. Nr. 39, ihre Wirksamkeit. Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1966, LGBl. Nr. 25/1967, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dessen Inkrafttreten, jedoch erst mit Wirksamkeit ab diesem erlassen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1Sbg. September 1976 in KraftLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle, das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen regelnden landesgesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1953, LGBl. Nr. 39, ihre Wirksamkeit. Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1966, LGBl. Nr. 25/1967, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dessen Inkrafttreten, jedoch erst mit Wirksamkeit ab diesem erlassen werden.